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§ 1 Sitz des Vereines, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein „Dresden skatet e. V.“ im folgenden „Verein“ genannt. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es dauert von der Vereinsgründung bis zum 31.12.1998. §2 Zweck des Vereines 1. Der Verein bezweckt die materielle und ideelle Förderung des Inline Skate-Sportes in der Stadt Dresden, insbesondere die Förderung von Skate -Veranstaltungen und die Schaffung einer Skater -Infrastruktur für Dresden. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 6. Zuwendungen aus Mitteln des Vereines an Mitglieder sind ausgeschlossen. §3 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab den vollendeten 14. Lebensjahr. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen. §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zugeben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. §6 Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. §7 Organe des Vereines Organe des Vereines sind · die Mitgliederversammlung · der Vorstand §8 Vorstand Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus · dem Vorsitzenden · dem Stellvertreter · dem Schatzmeister Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Gesamtvorstand besteht aus · dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB, · weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandsschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. §9 Mitgliederversammlung Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der Anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszweck oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. §10 Kassenprüfung Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. §11 Auflösung des Vereines Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für die Gemeinnützige Förderung des Breitensportes zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögen ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. §12 Salvatorische Klausel Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf Bestimmungen über den Zweck des Vereines beziehen. §13 Gerichtsstand/Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dresden. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.05.1998 beschlossen. Beitragsordnung Es werden folgende Jahresmindestbeiträge erhoben: Natürliche Personen 25,00 € Firmen bis zu 10 Mitarbeitern 50,00 € Firmen mit 10 – 20 Mitarbeitern 250,00 € Firmen über 20 Mitarbeitern 500,00 €
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